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1.1. Handelt es sich um einen kurzfristigen Unterrichtsausfall (wenige Fachlehrerstunden), der aber vorhersehbar ist, so gelten für die Vertretungsregelungen folgende Grundsätze:
a) Nur in Randstunden fällt der Unterricht aus. Dabei wird Rücksicht auf Fahrschüler genommen.
b) Kann ein Lehrer der betroffenen Klasse Unterricht vorholen (möglicherweise nach vorherigem Tausch), so wird von dieser Möglichkeit vorrangig Gebrauch gemacht.
c) Gibt es einen Fachlehrer (Englischlehrer für eine Englischstunde) ohne Unterrichtsverpflichtung, so übernimmt möglichst dieser den Unterricht.
d) Ist ein Vertretungsunterricht nach b) oder c) nicht möglich, so wird eine freie Lehrkraft eingesetzt.
e) Gibt es keine Lehrkraft ohne Unterrichtsverpflichtung, so wird eine Lehrkraft der Klasse beauftragt, eine Aufgabe zu stellen; eine oder mehrere Lehrkräfte aus Nachbarklassen übernehmen die Aufsicht.
f) Der Vertretungsplan hängt rechtzeitig aus. Die betroffenen Lehrkräfte bestätigen durch Abhaken die Kenntnis und geben damit ihr Einverständnis.
g) In den Fällen c) und d) schlägt der Fachlehrer der Vertretungskraft Unterrichtsinhalte vor (soweit dies möglich ist).
1.2. Häufig erkrankt ein Lehrer aber plötzlich. Sind auch jetzt nur wenige Unterrichtsstunden betroffen, so weichen die Vertretungsregelungen von 1.1. nur in einigen Punkten ab: a) – e) wie in 1.1. f) Der Vertretungsplan hängt so früh wie möglich aus. Teilweise (z.B. für die 1.Std.) werden Lehrkräfte telef. informiert. g) Vertretungslehrkräfte informieren sich bei Fachlehrern aus Parallelklassen über Unterrichtsinhalte.
2.1. Fällt eine Lehrkraft z.B. durch Krankheit längerfristig aus, so gelten folgende Grundsätze:
a) Der Fachunterricht liegt möglichst in einer Hand (evtl. Mehrarbeit).
b) Unterrichtsausfall in größerem Maße wird für eine Klasse vermieden und falls nicht anders möglich, auf mehrere Klassen gleichmäßig verteilt.
c) Ein geänderter Stundenplan ermöglicht a) und b).
2.2. Vertretungsregelungen infolge eines vorhersehbaren Praktikums/einer Klassenfahrt werden infolge der gleichzeitig abwesenden Lehrkräfte und Schüler anders geregelt.
a) Die betreuenden Lehrkräfte unterrichten die übrigen Klassen in ihren Kernfächern (De, Eng, Ma) möglichst weiter.
b) Der übrige Unterricht wird vornehmlich von den Lehrkräften übernommen, die sonst durch die Abwesenheit der Schüler Unterrichtsausfall hätten. Weitgehend soll dabei auf Fachunterricht Rücksicht genommen werden, evtl. auch Stundenplanänderungen stattfinden.
c) Bei Klassenfahrten wird wie in b) verfahren. Die abwesenden Lehrkräfte machen möglichst Vorschläge über Unterrichtsinhalte.
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31. 10. 2024 – 01. 11. 2024
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